Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Technische Kundenaufträge und Lieferantenbeziehungen erhalten eigenständige Bedingungen. Die Zahlungsfristen und beide Neufassungen sind vom Projektinhaber für die Produktionsveröffentlichung freigegeben.
A / Technische Dienstleistungen
AGB für technische Dienstleistungen
Vertragspartner ist Marcel Häfeli, handelnd unter Calcvero, Einzelunternehmen, Wiesentalstrasse 19, 9242 Oberuzwil, Schweiz, UID CHE-312.392.955.
- 1. Geltungsbereich und Auftrag. Diese Bedingungen sind für Aufträge von Geschäftskunden vorgesehen und gelten nur, wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen werden. Individuell vereinbarte Bedingungen gehen vor. Eine Website-Anfrage oder deren Empfangsbestätigung begründet noch keinen Auftrag. Leistungsumfang, Ergebnisse, Datenformate, Termine und Vergütung werden im Angebot und in der Auftragsvereinbarung festgelegt.
- 2. Leistungen. Je nach Auftrag unterstützen wir bei Kalkulation und Offerten, technischem Verkauf, Machbarkeitsstudien, 2D-/3D-Konstruktion, Metallbauplanung sowie industriellen und lohnfertigungsbezogenen Engineering-Aufgaben. Hinzu kommen AVOR, CAM, Jetcam und TOPS-/TruTops-Abläufe, soweit anwendbar, technische Administration, Auftrags- und Rechnungsadministration sowie Kundenakquisition, Verkaufsunterstützung und Beschaffungskoordination. Geschuldet ist nur der vereinbarte Umfang; die Aufzählung ist keine pauschale Leistungszusage.
- 3. Technische Grundlagen und Mitwirkung. Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen aktuellen Modelle, Skizzen, Masse, Materialien, Toleranzen, Mengen und Maschinenparameter, etwa K-Faktoren, bereit und benennt einen Ansprechpartner für Freigaben. Wir klären erkennbare Widersprüche und fehlende Angaben vor der betroffenen Bearbeitung. Kalkulationen und Machbarkeitsbewertungen beruhen auf den jeweils dokumentierten Annahmen; geänderte Grundlagen werden gemeinsam eingeordnet.
- 4. Änderungen und Termine. Änderungen an Umfang, Eingangsdaten, Revisionen oder Prioritäten werden dokumentiert. Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine werden vor der geänderten Leistung vereinbart. Bei erkennbaren Verzögerungen informieren wir den Kunden. Aus einer Anfrage oder einer unverbindlichen Aufwandsschätzung folgt weder eine feste Lieferfrist noch eine automatische Preisgarantie.
- 5. Übergabe und Fertigungsschnittstelle. Wir übergeben die vereinbarten Ergebnisse mit nachvollziehbarem Revisionsstand, beispielsweise CAD-, DWG-/DXF-, AVOR- oder CAM-Daten. Der Kunde prüft die Unterlagen für den vorgesehenen Einsatz und meldet erkennbare Abweichungen zeitnah. Fertigung, Maschinenrüstung, Validierung unter den tatsächlichen Maschinenbedingungen und finale Produktionsfreigabe liegen beim zuständigen Kunden oder Fertigungspartner, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Das ersetzt nicht unsere Verantwortung für die vereinbarte eigene Leistung. Eine stillschweigende Abnahme oder ein Verzicht auf gesetzliche Rechte wird nicht fingiert.
- 6. Vergütung und Zahlung. Massgebend sind die vereinbarte Vergütung und ausdrücklich vereinbarte Auslagen. Rechnungen für technische Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Gesetzlich geschuldete Steuern werden entsprechend den tatsächlichen steuerlichen Verhältnissen ausgewiesen; eine MWST-Registrierung wird damit nicht behauptet. Diese Bedingungen legen keine zusätzlichen Mahnpauschalen, Vertragsstrafen oder abweichenden Verzugszinssätze fest.
- 7. Unterlagen, Vertraulichkeit und Nutzungsrechte. Beide Parteien verwenden vertrauliche Projektinformationen nur für den vereinbarten Zweck und geben sie nur an hierfür erforderliche, zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen weiter. Der Kunde stellt sicher, dass er die bereitgestellten Unterlagen verwenden und weitergeben darf. Umfang und Form der Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen werden im Auftrag vereinbart. Vorbestehende Werkzeuge, Methoden und Rechte Dritter werden nicht pauschal übertragen. Personenbezogene Angaben werden nach der Datenschutzerklärung und allfälligen gesonderten Vereinbarungen bearbeitet.
- 8. Abweichungen, Verantwortung und Beendigung. Bei beanstandeten Ergebnissen klären die Parteien die Abweichung vom vereinbarten Umfang und das weitere Vorgehen. Für Mängelrechte, Haftung, Beendigung und deren Abrechnung gelten die auf den konkreten Vertrag anwendbaren gesetzlichen Regeln, soweit nichts wirksam gesondert vereinbart wurde. Es werden keine zusätzlichen Garantien, Zertifizierungen, Haftungsausschlüsse, Haftungsobergrenzen oder pauschalen Stornogebühren zugesagt oder eingeführt.
- 9. Beschaffung und Rechtsrahmen. Eine Beschaffungskoordination für den Kunden macht Calcvero nicht automatisch zum Hersteller, Verkäufer oder Vertreter eines Dritten. Diese Rolle und eine allfällige Vollmacht sind im konkreten Auftrag festzulegen. Es gilt schweizerisches Recht unter Vorbehalt zwingender Vorschriften. Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen; die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln bleiben massgebend.
Diese Neufassung ist vom Projektinhaber zur Veröffentlichung freigegeben. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum. Die Bedingungen gelten für einen konkreten Auftrag nur bei wirksamer Einbeziehung; die Nutzung der Website allein begründet keinen Vertrag. Frühere AGB sind nicht diese Neufassung.
B / Einkauf und Lieferanten
Einkaufs- und Lieferantenbedingungen
Auftraggeber ist Marcel Häfeli, handelnd unter Calcvero, Einzelunternehmen, Wiesentalstrasse 19, 9242 Oberuzwil, Schweiz, UID CHE-312.392.955, sofern Calcvero im konkreten Auftrag selbst als Käufer oder Auftraggeber handelt.
- 1. Anwendungsbereich und Vertragsparteien. Diese Bedingungen betreffen geschäftliche Liefer- und Beschaffungsbeziehungen, in denen Calcvero den Lieferanten selbst beauftragt und die Bedingungen wirksam einbezogen werden. Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Handeln wir ausschliesslich als Koordinator für einen Kunden, sind Käufer, Verkäufer, Vollmacht und Vertragsbedingungen gesondert festzulegen; diese Bedingungen begründen dann nicht automatisch einen Einkauf durch Calcvero.
- 2. Auftrag und Spezifikation. Produkt oder Leistung, Zeichnungs- und Revisionsstand, Material, Menge, Toleranzen, Qualitätsanforderungen, Dokumentation, Preis und Termin werden im Auftrag festgelegt. Der Lieferant klärt erkennbare Unstimmigkeiten vor Ausführung. Eine Partnerbewerbung, Qualifikation oder Registrierung garantiert weder eine Beauftragung noch ein Mindestvolumen oder eine Exklusivität.
- 3. Qualität und Änderungen. Der Lieferant erbringt die vereinbarte Leistung gemäss bestätigter Spezifikation und den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Verlangte Material- oder Prüfnachweise werden auftragsbezogen vereinbart. Zertifizierungen werden nicht ohne Nachweis vorausgesetzt. Änderungen an Material, Ausführung oder vereinbarten qualitätsrelevanten Prozessen bedürfen vor Umsetzung der dokumentierten Abstimmung.
- 4. Lieferung und Verantwortlichkeiten. Lieferort, Termin, Verpackung, Transport, Gefahrübergang sowie gegebenenfalls Zoll- und Einfuhrverantwortung sind im Auftrag festzulegen. DDP oder eine andere Incoterms-Regel gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit benanntem Ort und Ausgabe. DDP wird nicht als allgemeiner Standard eingeführt. Bei erkennbaren Lieferhindernissen informiert der Lieferant Calcvero und stimmt das weitere Vorgehen ab.
- 5. Rechnung und Zahlung. Rechnungen nennen den Auftrag sowie die nachvollziehbar abgerechneten Lieferungen oder Leistungen. Der bestätigte Zahlungszeitraum für Lieferanten- und Beschaffungsbeziehungen beträgt 14 Tage ab Eingang der Rechnung. Preise, Währung, Nebenkosten und gesetzlich geschuldete Steuern richten sich nach der konkreten Vereinbarung und dem tatsächlichen Steuerstatus. Es werden keine automatischen Skonti, Boni, Vertragsstrafen oder pauschalen Abzüge eingeführt.
- 6. Prüfung und Abweichungen. Die Parteien stimmen den auftragsbezogenen Prüf- und Dokumentationsumfang ab. Calcvero meldet festgestellte Abweichungen und klärt mit dem Lieferanten die erforderlichen Massnahmen. Gesetzliche Prüf- und Rügepflichten bleiben unberührt. Zahlung oder Warenannahme wird nicht als pauschaler Verzicht auf gesetzliche Rechte definiert. Besondere Garantiefristen oder verschärfte Haftung werden nicht ohne gesonderte Vereinbarung eingeführt.
- 7. Vertrauliche Unterlagen und Dritte. Überlassene Zeichnungen, Modelle, Kundenangaben und technische Unterlagen werden nur für den konkreten Auftrag verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt. Eine erforderliche Weitergabe an Unterlieferanten setzt die entsprechende Berechtigung und Vertraulichkeit voraus. Rechte an gelieferten Ergebnissen und vorbestehenden Unterlagen werden im Auftrag festgelegt; eine pauschale Übertragung fremder Schutzrechte findet nicht statt.
- 8. Verantwortung und Vertragsende. Für Mängelrechte, Haftung, Vertragsbeendigung und deren Folgen gelten die auf den konkreten Vertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine wirksame gesonderte Vereinbarung besteht. Diese Bedingungen übernehmen keine internen historischen Sanktions- oder Bonusmodelle und enthalten keine erfundenen Haftungsobergrenzen, Freistellungen oder zusätzlichen Leistungsgarantien.
- 9. Rechtsrahmen und Trennung. Es gilt schweizerisches Recht unter Vorbehalt zwingender Vorschriften. Soweit das UN-Kaufrecht bei einem grenzüberschreitenden Warenkauf anwendbar ist, wird seine Geltung durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen. Es wird kein ausschliesslicher Gerichtsstand festgelegt. Die Zahlungsfrist aus den technischen Kunden-AGB wird nicht auf diese Lieferantenbeziehung übertragen.
Diese eigenständige Neufassung ist vom Projektinhaber zur Veröffentlichung freigegeben. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Eingang der Rechnung. Sie gilt nur, wenn Calcvero im konkreten Auftrag selbst Käufer oder Auftraggeber ist und die Bedingungen wirksam einbezogen wurden. Frühere Lieferanten-AGB sind nicht diese Neufassung.